Satzung

des

christlichen Vereins junger menschen

ansbach e.V.

gegründet 1892

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen »Christilicher Verein Junger Menschen Ansbach e.V.« und hat seinen Sitz in Ansbach. Er ist im Vereinsregister der Stadt Ansbach eingetragen.

Der Verein verfolgt - ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige, mildtätige  und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 vom 16.März 1976. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes und gehört damit auch zum CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. und dem CVJM-Weltbund. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Landesverbandes dem Diakonischen Werk der Evang. Kirche in Deutschland als dem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

 

§2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

  1. Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Retter der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.
    Dementsprechend steht er zur Zielsetzung der Pariser Basis:
    Die christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche Jungen Männer miteinander zu verbinden, die Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.
    Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden.
    Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialer Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes Deutschland e.V. heute die Pariser Basis für alle jungen Menschen.
  2. Der Verein will allen jungen Menschen auf der Grundlage der Pariser Basis nach Leib, Seele und Geist dienen.
  3. Der Verein übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Sammlung junger Menschen um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens.
    b) Förderng von Gemeinschaft unter den Mitgliedern.
    c) Heranbildung christlicher Persönlichkeiten, die zu verantwortungsbewusstem Handeln in allen Bereichen des gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens zu missionarischem Dienst fähig und bereit sind.
  4. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:
    a) Jugendgemäße, gegenwartsnahe Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum.
    b) Beratung und seelsorgerliche Hilfe in den Fragen und Problemen junger Menschen.
    c) Missionarische Betätigung durch alle geeigneten Mittel.
    d) Freie Aussprachen, Vorträge aus verschiedenen Wissensgebieten.
    e) Darbietung guter Bücher und Zeitschriften.
    f) Feierstunden, Gesang und Musik, geselliges Zusammensein, Sport.
    g) Frühzeitige Heranziehung eines jeden Mitglieds zu einer ihm angemessenen Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins.
    Durchführung von Freizeiten und Lehrgängen zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern.
    h) Bereitstellung geeigneter Räume.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der die Vereinssatzung und die Vereinsordnung (vgl. §8, 5d) als für sich verpflichtend anerkannt und das 14. Lebensjahr erreicht hat. Die Aufnahme als eingeschriebenes Mitglied erfolgt durch Übergabe einer Mitgliedskarte.
  2. Jedes Mitglied zahlt einen jeweils von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Betrag.
  3. Zu tätigen Mitgliedern mit aktivem und passivem Wahlrecht kann der Hauptausschuss von sich aus oder auf Antrag eingeschriebene Mitglieder von mindestens 18 Jahren ernennen, die sich durch Wort und Leben zur Grundlage des Vereins bekennen und zu intensiver Mitarbeit bereit sind. Ausnahmen in Bezug auf die Altersgrenze unterliegen der besonderen Genehmigung des Vorstands.

  4. Anträge auf Ernennung kann der Vorstand ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht gegeben sind. Eine ausgesprochene Ernennung kann vom Vorstand rückgängig gemacht werden, wenn die Voraussetzungen zur tätigen Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.

  5. Unterstützende Mitglieder können Männer und Frauen werden, die sich zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichten.

  6. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands (vgl. §9, 5).

 

§4 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins besteht aus

    a) der Jahreshauptversammlung

    b) dem Hauptausschuss

    c) dem Vorstand.

 

§5 Die Jahreshauptversammlung

  1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die tätigen Mitglieder zusammen. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Hauptausschuss zu wählen, den Haushaltsplan und die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, das Arbeitsprogramm zu beraten und den geschäftsführenden Ämtern Entlastung zu erteilen.
  2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekanntzumachen.
  3. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene tätige Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

 

§6 Außerordentliche Versammlung der tätigen Mitglieder

Außerordentliche Versammlungen der tätigen Mitglieder können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

Die Einberufung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Drittel der tätigen Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes es beantragt. Die Einberufung hat wie bei der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Zu diesen Verhandlungen können auch eingeschriebene Mitglieder als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.

 

§7 Beschlüsse

  1. Die Beschlüsse in den Versammlungen der tätigen Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.
  2. Über die Art der Abstimmung (durch Stimmzettel oder Zuruf) entscheidet - außer bei der Wahl des Hauptausschusses - die Versammlung selbst. Über die Verhandlungen und Beschlüsse hat der Schriftführer ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das von ihm und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

§8 Hauptausschuss

  1. Der Hauptausschuss besteht aus 8 tätigen Mitgliedern. Er wird in der Mitgliederversammlung von den tätigen Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Hauptausschusses aus. Beim ersten Mal entscheidet das Los. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind wieder wählbar.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft der Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit einen Nachfolger aus den tätigen Mitgliedern.
  3. Der Sekretär des Vereins ist von Amts wegen Mitglied des Hauptausschusses. Er hat Wahl- und Stimmrecht.
  4. Der 1.Vorsitzende muss eine Neuwahl des Hauptausschusses ansetzen, wenn dies wenigstens 40% der tätigen Mitglieder schriftlich bei ihm beantragen.
  5. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in dieser Satzung angegebenen Ziele verwirklicht werden. Insbesondere hat er folgende Rechte und Pflichten:
    a) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden aus seiner Mitte.
    b) Wahl des Kassiers und des Schriftführers aus den Reihen der tätigen Mitglieder.
    c) Ernennung der tätigen Mitglieder.
    d) Aufstellung einer Vereinsordnung (Aufnahme von Mitgliedern, Abzeichen, Feste, Beirat, Ehrenmitglieder, usw.)
    e) Ausschluss von Mitgliedern. Den Ausgeschlossenen steht jedoch die Berufung an die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Versammlung der tätigen Mitglieder zu. Diese entscheidet dann endgültig.
    f) Die Geschäftsführung mit Ausnahme der laufenden Geschäfte.
    g) Die Erstellung der Jahresrechnung.
  6. Der Hauptausschuss wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hauptausschusses anwesend sein. Über die Verhandlungen und Beschlüsse hat der Schriftführer ein Sitzungsprotokoll auszufertigen, das von ihm und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er wird vom Hauptausschuss aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  2. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, wird vom Hauptausschuss ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.
  3. Der 1. und 2. Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist jeder einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Der Hauptausschuss muss eine Neuwahl des Vorstandes ansetzen, wenn dies wenigstens 40% der tätigen Mitglieder schriftlich beantragen.

 

§10 Das Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat Anspruch darauf. Die Abteilungen und Ausschüsse des Vereins haben kein Sondereigentum an Geld oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben.
  2. Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Abteilung oder einem Ausschuss geschenkt oder vermacht werden, sind Eigentum des Gesamtvereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Entsprechend der Satzung des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. ist der Verein zur jährlichen Zahlung des Verbandsbeitrages verpflichtet.

 

§11 Änderung der Satzung

  1. Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Versammlung der tätigen Mitglieder, bei der wenigstens die Hälfte der tätigen Mitglieder anwesend sein muss. Die entsprechenden Beschlüsse müssen mit 3/4 der Stimmen gefasst werden.
  2. Ist die erforderliche Hälfte der MItglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung innerhalb 4 Wochen eine zweite Versammlung der tätigen Mitglieder einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
  3. Von der Satzungsänderung sind die biblische Grundlage und die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen (vgl. §2).
  4. Jede wesentliche Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des CVJM-Landesverbandes e.V. bzw. des zuständigen Finanzamtes.

 

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall des bisherigen Zweckes fällt nach Erfüllung der Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an den CVJM-Landesverband Bayern e.V. oder, wenn dieser nicht mehr besteht, an die Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Ansbach mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar im Sinne der in §2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18. Juli 1987 beschlossen.

 

 

 

Ansbach, den 18. Juli 1987

 

gez. Hermann Stürmer                           gez. Walter Stürmer

        1. Vorsitzender                                            Schriftführer